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Pressemitteilungen
- Bewirtungskostenabzug ! Aber wie ?
Die Regelungen dazu bestehen nur aus
Ausnahmen
Jeder Unternehmer kennt das, Geschäftspartner werden zum Essen
eingeladen, den festangestellten Mitarbeitern wird ein Essen
spendiert, anlässlich einer Geschäftsbesprechung oder Schulung
werden Getränke und Kleinigkeiten zum Essen gereicht.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist der "Standardfall". Aber
auch der hat seine Tücken. Sie dürfen von einer
Bewirtungsquittung die volle Vorsteuer geltend machen, aber
ertragssteuerrechtlich nur 70 % der entstandenen (Netto-) Kosten
ansetzen. Als Grund wird angegeben, dass der Unternehmer sich
bei der Teilnahme die Kosten für ein eigenes Essen zuhause
erspart. Diese Kosten würden in den Privatbereich fallen,
deshalb die prozentuale Kürzung.
Bei der Bewirtung fest angestellter Mitarbeiter sind die Kosten
voll abzugsfähig. Aber auch bei diesen "Arbeitsessen" ist
Vorsicht angesagt. Das Interesse des Arbeitsgebers muss bei
diesen Bewirtungen im Vordergrund stehen und der Wert der
Mahlzeit muss von untergeordneter Bedeutung sein. "von
untergeordneter Bedeutung" ist der Wert, wenn 40,00 € nicht
überschritten werden. Ist das nicht der Fall, kann
lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in Form des geldwerten
Vorteils vorliegen. Handelt es sich nicht um ein "Arbeitsessen",
wie zum Beispiel bei Verköstigungen auf besonderen
Betriebsveranstaltungen wie Jubiläen oder dem Weihnachtsessen
gilt die 40-Euro-Regel ebenfalls. Merksatz sollte also sein: Das
Essen eines Mitarbeiters darf nicht mehr als 40,00 € kosten,
ansonsten liegt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger
geldwerter Vorteil vor.
Nehmen Mitarbeiter an einem Essen mit Geschäftsfreunden teil,
kann das Essen der Mitarbeiter voll und der Rest zu 70 %
angesetzt werden. Seien Sie aber nicht überrascht, wenn das
Finanzamt anderer Rechtsauffassung ist. Danach sind wie bei der
Bewirtung von Geschäftsfreunden nur 70 % der Gesamtsumme
abzugsfähig.
Freie Mitarbeiter sind wie Geschäftspartner zu behandeln. Das
Essen ist dann insgesamt nur zu 70 % vom Nettoaufwand
abzugsfähig.
Ein Sonderfall sind "Aufmerksamkeiten", also kalte und warme
Getränke und kleinere Speisen bei Geschäftsbesprechungen und
Schulungen. Üblicherweise das Gebäck zum Kaffee, belegte Brote
oder ähnliches. Diese Aufmerksamkeiten sind voll abzugsfähig.
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